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ADD weist Kritik zurück - Keine Ablehnung ohne Bescheid

Pressemitteilung Nr. 6 vom 23.01.2012

Trier/Landau – Zum Artikel vom 19. Januar „Lebenswerk mit einem Anruf zerstört“ und dem Kommentar „Übel mitgespielt“ in der Ausgabe „Pfälzer Tageblatt“ der Rheinpfalz sowie auf die der Berichterstattung folgenden Leserbriefe stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) klar:

Die ADD hat als landesweit zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz im Artikel erwähnten Landauer Geschäftsmann weder die Erlaubnis entzogen, noch einen entsprechenden Erlaubnisantrag der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH abgelehnt, noch einen Testkauf in Bezug auf den Verkauf von Tabakwaren durchgeführt. „Ganz entschieden weise ich die aufgestellte Behauptung zurück, dass Mitarbeiter der ADD ohne Antrag und demzufolge ohne Prüfung Ablehnungen per Telefon aussprechen“, betonte Nadja Wierzejewski, zuständige Referentin der Behörde.

Vielmehr machte eine Betriebsverlegung des Landauer Geschäftsmannes eine neue Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesglücksspielgesetz erforderlich. Der entsprechende Antrag wurde von der für die Antragsstellung allein berechtigten Lottogesellschaft jedoch nicht gestellt, sondern für die Ehefrau des Landauer Bürgers. Dieser wurde ordnungsgemäß von der ADD überprüft, zügig bearbeitet und letztlich positiv beschieden.

Grundsätzlich sind im Genehmigungsverfahren zur Führung von Lottoannahmestellen folgende Verfahrensschritte zu durchlaufen:

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages und des Landesglücksspielgesetzes am 01.01.2008 ist die ADD zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde in Rheinland-Pfalz. In ihre Zuständigkeit fällt unter anderem auch die Genehmigung von Annahmestellen von Lotto und die diesbezügliche Überwachung der glücksspielrechtlichen Vorgaben. Konkret bedeutet dies, dass jede Eröffnung, Verlegung oder Übernahme einer Annahmestelle vorher durch die Lottogesellschaft bei der ADD beantragt werden muss. Lotto entscheidet dabei als eigenständiges Unternehmen selbst, mit wem Verträge geschlossen werden sollen und wo neue Standorte gewünscht sind. Ist diese Entscheidung von der Lottogesellschaft getroffen worden, wird ein entsprechender Antrag bei der ADD gestellt. Mit diesem werden nicht nur wichtige Informationen zur Örtlichkeit und zur Person des Betreibers gegeben, sondern auch ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, eine Bankbürgschaft, ein Lebenslauf und eine Skizze der Räumlichkeiten vorgelegt. Die ADD prüft dann unter Beachtung der glücksspielrechtlichen Erfordernisse, ob die begehrte Erlaubnis erteilt werden kann.

Ein wichtiges Kriterium bei der Führung einer Lottoannahmestelle ist nach dem Gesetz die Zuverlässigkeit des Verantwortlichen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen. Die Betreiber sind nach dem Jugendschutzgesetz und dem Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet, Minderjährige von der Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel auszuschließen. Zur Kontrolle der Vorgaben führen sowohl Lotto als auch ADD Testkäufe durch und den Gewerbetreibenden droht nach mehrmaligen Verstößen der Entzug der glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Damit würde dieser – zumindest für einige Zeit – das Recht, als Lottoannahmestelle tätig zu sein, verlieren. Diese Testkäufe erfolgen in allen Annahmenstellen in Rheinland-Pfalz und beziehen sich ausschließlich auf die Produktpalette von Lotto, wie zum Beispiel „6 aus 49“. Andere Jugendschutzbestimmungen, beispielsweise in Bezug auf den Verkauf von Alkohol und Tabakwaren, führt die ADD mangels Zuständigkeit nicht durch.

Datum:24.01.2012

Ansprechperson

Eveline Dziendziol
Tel: +49(651) 9494-223
Kontakt:  pressestelle@add.rlp.de






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