ADD weist auf Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten aller Schaf- und Ziegenhalter hin
Pressemitteilung Nr. 2 vom 05.01.2012Trier/Rheinland-Pfalz – Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) weist darauf hin, dass alle Schaf- und Ziegenhalter die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung einhalten müssen. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere (auch für „Hobbyhalter“ mit nur wenigen Tieren) und unabhängig davon, ob der Schaf- oder Ziegenhalter Agrarförderung erhält.
Die Europäische Union gibt Vorgaben zu Umfang und Art der Überprüfung der Schaf- und Ziegenhalter durch die zuständigen Behörden. Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft der Veterinärprüfdienst der ADD, ob die Tierhaltung bei der zuständigen Kreisverwaltung angezeigt wurde, die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, ob ein Bestandsregister im Betrieb vorliegt und dieses die erforderlichen Angaben enthält, Begleitpapiere für zugekaufte Tiere vorhanden sind und ob die Meldungen des Stichtagsbestandes zum 01. Januar sowie der Übernahme von Schafen oder Ziegen erfolgt sind.
Derzeit werden gehäuft Schafe oder Ziegen ohne gültige Kennzeichnung vorgefunden. Oftmals liegt auch kein Bestandsregister im Betrieb vor oder dieses ist unvollständig geführt. Wichtig ist vor allem, dass die vollständigen Angaben zu Herkunftsbetrieben und Übernehmern der Tiere im Bestandsregister eingetragen sind. Häufig werden auch die Stichtagsmeldungen und Übernahmemeldungen nicht oder verspätet abgegeben. Gerade im Seuchenfall ist es wichtig, die Herkunft und Lebenswege von Tieren nachvollziehen zu können und somit eine effektive Tierseuchenbekämpfung gewährleisten zu können.
Werden Verstöße gegen geltendes Recht festgestellt, führt dies im Rahmen von Cross Compliance (CC) zu Kürzungen bei Antrag auf Agrarförderung stellenden Betrieben und kann zusätzlich bei allen Tierhaltern mit einem Bußgeld geahndet werden.
Erstmals ab 2012 werden auch nicht fristgerechte Übernahmemeldungen und Stichtagsmeldungen sowie das Fehlen von Begleitpapieren im Rahmen von CC geahndet. Der Stichtagsbestand über die Anzahl der am 01. Januar 2012 im Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen ist bis zum 15. Januar 2012 direkt über das Internet in HIT zu erfassen oder dem Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz (LKV, Riegelgrube 15 – 17, 55543 Bad Kreuznach, Tel.: 0671/886020, Fax: 0671/67216) mit Meldekarte zu melden. Die Meldung der Übernahme von Schafen und Ziegen muss spätestens am 7. Tag nach dem Tag der Übernahme erfolgen.
Die ADD weist daher dringend auf die Einhaltung der Vorschriften der Viehverkehrsverordnung hin. Die Merkblätter der ADD zu den Kennzeichnungsvorschriften sowie Vordrucke zu Bestandsregister und Begleitdokumenten sind im Internet abrufbar.
| Datum: | 10.01.2012 |
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