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Eingangsbereich der ADD in Trier
Foto: Miriam Lange, ADD
Startseite  >  Zentrale Aufgaben  >  Berufsbildung  >  Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse


Ausländische Abschlüsse in Berufen, die den Ausbildungsberufen der Zuständigen Stelle entsprechen, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen mit deutschen Ausbildungsberufen gleichgestellt.

Für die Berufe im öffentlichen Dienst bedarf es nur einer behördlichen Anerkennung wenn ein entsprechendes Anerkennungsverfahren existiert.
Anerkennungsverfahren bestehen derzeit für folgende Personengruppen:

  • Aussiedler bzw. Spätaussiedler auf Grundlage des § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes 
  • Französische und Österreichische Staatsangehörige aufgrund bilateraler Abkommen (jedoch nicht für alle Berufe)
  • Sonstige Angehörige eines EU-/EWR-Staates sowie der Schweiz auf Grundlage der allgemeinen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001/19/EG (jedoch nicht für Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz)

Existiert für einen Beruf kein Anerkennungsverfahren, brauch auch keine Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise beantragt zu werden. Die Tätigkeit kann hier dann unter den selben Bedingungen und mit allen Rechten und Pflichten wie ein Inländer aufgenommen werden. Entscheidungsträger ist dann der jeweilige Arbeitgeber bzw. die einstellende Behörde.

Folgende Unterlagen sollen möglichst vollständig eingereicht werden:

  • Antragsschreiben eigenhändig unterschrieben
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Beglaubigte Fotokopie der Spätaussiedlerbescheinigung bzw. Bescheinigung über die Eigenschaft als Ehegatte bzw. Abkömmling des Spätaussiedlers (in Ausnahmefällen beglaubigte Fotokopie des Registrierscheins des Bundesverwaltungsamtes)
  • Beglaubigte Fotokopie des Originalzeugnisses oder Befähigungsnachweises
  • Übersetzung des Originalzeugnisses oder Befähigungsnachweises in die deutsche Sprache durch einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher oder staatlich geprüften Übersetzer
  • ggf. beglaubigte Fotokopie des Arbeitsbuches
  • ggf. Übersetzung des Arbeitsbuches in die deutsche Sprache durch einen gerichtlich beeidigten Dolmetscher oder staatlich geprüften Übersetzer
  • sonstige aussagefähige Unterlagen über die Prüfung


Der Antrag wird u.a. der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in Bonn zur Bewertung übersandt, wodurch sich Bearbeitungszeiten von mehreren Monaten ergeben können.


Ansprechperson

Horst Bißbort
Tel: +49(6321) 99-2488