Berufsbildung im öffentlichen Dienst und in der Hauswirtschaft
Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und zuständige Behörde nach §§ 71 und 73 BBiG
Die Zuständige Stelle
- trägt alle neuen Ausbildungsverträge nach Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,
- organisiert die Zwischen- und Abschlussprüfungen,
- organisiert die Fortbildungsprüfungen (z. B. Meisterprüfung, Prüfung gemäß AEVO)
- beruft und betreut die erforderlichen Prüfungs- und Fachausschüsse,
- legt die Prüfungstermine fest,
- koordiniert die zu stellenden Prüfungsklausuren,
- entschädigt die Prüfer,
- erstellt die Prüfungszeugnisse,
- zertifiziert Qualifizierungsbausteine (Berufsausbildungsvorbereitung),
- berät Ausbilder, Auszubildende, Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen und kommunalen Studieninstituten in allen Fragen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Berufsausbildungsvorbereitung und Umschulung
Weitere Aufgabenfelder der Zuständigen Stelle
- Genehmigungen von Verkürzungen und Verlängerungen der Ausbildungszeit
- gegebenenfalls vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
- bei Nichtbestehen der Prüfungen erlässt die Zuständige Stelle den rechtsmittelfähigen Bescheid
- in einer Vielzahl von Ausschüssen obliegt der Zuständigen Stelle die Geschäftsführung
- Erlass von Prüfungsordnungen und Regelungen
- Überwachung der Umsetzung von Neuregelungen im Zusammenhang mit der Berufsausbildung in der Praxis
- Durchführung von Modellprojekten und Umsetzung von Projektergebnissen
Das Referat 12 nimmt in der hauswirtschaftlichen Berufsbildung auch die Aufgaben der zuständigen Behörde wahr:
- die Anerkennung der Eignung als Ausbildungsstätte in der Hauswirtschaft (ausgenommen ländliche Hauswirtschaft)
- die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung als Ausbilder

