Gleichstellung von Frauen und Männern an Schulen
Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Gerade wenn es um Gleichstellung geht, kommt der öffentlichen Verwaltung eine besondere Vorbild- und Vorreiterfunktion zu.
Dieser Verantwortung trägt das 1995 in Kraft getretene Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Rechnung. Es hat die Grundlage für eine erfolgreiche Frauenförderung im öffentlichen Dienst geschaffen und ist ein wichtiges Instrument zeitgemäßer Personalentwicklung.
Ziele sind die Förderung von Frauen und der Abbau von bestehenden Benachteiligungen (§1 Abs. 1 LGG). Des Weiteren hat sich die Landesregierung mit Ministerratsbeschluss vom 14. November 2000 zur Strategie des Gender Mainstreamings als durchgängiges Leitprinzip verpflichtet. Ziel ist, den Gleichstellungsgedanken systematisch und vonvorneherein als rechtsverbindliche Handlungsmaxime in allen Bereichen und auf allen Ebenen zu integrieren. Außerdem gilt seit 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), welches neben weiteren Diskriminierungstatbeständen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verbietet (§ 1 AGG) und frauenfördernde Maßnahmen zu Verhinderung oder Ausgleich bestehender Nachteile erlaubt (positive Maßnahmen, positive Diskriminierung, § 5 AGG).
Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten und einer Stellvertreterin
Nach § 15 Abs. 1 LGG wird in Dienststellen mit mindestens 30 regelmäßig Beschäftigten eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin - mit ihrem jeweiligen Einverständnis - durch die Dienststellenleitung bestellt. In Dienststellen mit weniger als 30 regelmäßig Beschäftigten kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellt werden.
Das hierzu ergangene Anschreiben an die Schulen, das Schulrundschreiben der ADD vom 29. Januar 2007 und das Bestellungsformular können Sie sich rechts herunterladen.
Anlässlich ihrer Bestellung sind der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin die Bestellungsschreiben im Original auszuhändigen; des Weiteren sind jeweils eine Kopie an das Referat 31 der ADD sowie an die Gleichstellungsbeauftragte des MBWWK zu senden.

