Freie Unterrichtseinrichtungen
Unterrichtseinrichtungen, die nach ihren Lehrgegenständen, Lehrzielen und ihrer Organisationsform nicht als Schulen gelten, sind freie Unterrichtseinrichtungen.
Die Errichtung von freien Unterrichtseinrichtungen, die in Lehrgegenständen des öffentlichen Schulwesens unterweisen und erwerbsmäßig betrieben werden, ist der Schulbehörde (ADD) vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
Umsatzsteuerbefreiung für allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen und für anzeigepflichtige Unterrichtseinrichtungen nach dem Privatschulgesetz
Umsatzsteuerbefreiung für allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21a) bb) und Nr. 21 b) UStG
Nach dieser Vorschrift sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen und selbständiger Lehrer von der Umsatzsteuer befreit, wenn die ADD bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlcihen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Nach Überprüfung der eingegangenen Unterlagen wird bei Ausstellung der Bescheinigung eine Verwaltungsgebühr nach der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung und Kultur (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 06.05.1994 (GVBl S. 258) in der z.Z. gültigen Fassung in Rechnung gestellt."
Die Anträge für die allgemeine Umsatzsteuerbefreiung finden Sie auf unseren nachfolgenden Seiten!!!

