Allgemeine Hinweise zur Schülerbegabtenförderung
(VV) des MBWW vom 16.02.2000 (15.48 A-50 659/30) Amtsblatt 8/2000 S. 300)
- Da für die Gewährung der Schülerbegabtenförderung grundsätzlich keine Einkommensgrenzen zu berücksichtigen sind, kann die Antragstellung formlos mit Angabe des Empfängers und der Bankverbindung erfolgen.
- Der Hinweise unter 2.3 der VV, dass bei der Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Förderung erfolgt, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der für die Förderung in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler angemessen einbezogen werden sollen, bedeutet, dass die Entscheidung nicht losgelöst von den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Schüler und Schülerinnen erfolgen kann. Das Wort �sollen� drückt aus, dass die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse berücksichtigt werden müssen, soweit nicht Gründe, die festzuhalten wären, ein Abweichen hiervon zulässt. Auf diese Weise soll es grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei herausragenden Leistungen auch Schülerinnen und Schüler Berücksichtigung finden können, deren wirtschaftliche und soziale Verhältnisse eine Förderung grundsätzlich ausschließen würden. Ziffer 2.3 wird ergänzt durch Ziffer 4.2. Hier ist dargestellt, dass in dem Antrag bzw. Vorschlag die Förderungsvoraussetzungen wie sie in Ziffer 2.3 dargestellt sind, darzulegen sind. Weiter wird ausgeführt, dass die Schule Angaben zu den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen verlangen kann. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen halten wir es für angezeigt, wenn sich die Schule Kriterien erarbeitet, nach denen die Gelder verteilt werden sollen. Auf diese Weise wird vermieden, dass es zu willkürlichen Entscheidungen kommt, die letztendlich für Außenstehende nicht mehr nachvollziehbar erklärt werden können.
- In Nr. 4.4 ist weiter festgehalten, dass die geförderten Schülerinnen / Schüler gegenüber der Schule schriftlich spätestens 3 Monate nach Erhalt der einmaligen Geldzuwendung zu berichten haben. Ferner ist ein zahlenmäßiger Nachweis (Quittung, Zahlungsnachweis) vorzulegen. Es ist mit Sicherheit damit zu rechnen, dass die Verwendung der Gelder auch einer späteren Überprüfung unterzogen werden (Staatliches Rechnungsamt). Von daher ist es anzuraten, dass die Förderfälle listenmäßig erfasst und die Rückmeldungen der Schülerinnen und Schüler ordnungsgemäß überwacht werden. Eine solche listenmäßige Erfassung erscheint auch deshalb zweckmäßig, weil die Schulleiterin oder der Schulleiter verpflichtet sind, einmal im Schuljahr den Schulelternbeirat und den Schulausschuss über die Mittelverteilung zu unterrichten. 4. Es ist festzuhalten, dass wohl bei dem Erlass der Verwaltungsvorschrift nicht daran gedacht gewesen ist, einen übermäßigen Verwaltungsaufwand aufzubauen. Der mit diesem Verfahren verfolgte Zweck sollte auf der einen
Seite mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand erledigt werden, wobei dem Ziel der Klarheit und Nachvollziehbarkeit Rechnung getragen werden muss.

