Umsatzsteuerbefreiung für allgemeinbildende und berufsbildende Einrichtungen nach § 4 Nr. 21a) bb) und Nr. 21 b) UStG
Nach dieser Vorschrift sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen und selbständiger Lehrer von der Umsatzsteuer befreit, wenn die ADD bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
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