Vollzug der Gewerbeordnung, des Gaststättengesetzes und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften
Fachaufsicht
Im Rahmen der Fachaufsicht werden Stellungnahmen/Rechtsauskünfte von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung gegenüber den nachgeordneten Behörden bzw. dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau abgegeben.
Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RwLG)
Im RwLG ist u.a. die finanzielle Förderung der Leistungsprüfungen von Rennpferden (öffentliche Pferderennen) geregelt. Gem. § 1 RwLG i.V.m. der LVO über Zuständigkeiten nach dem RwLG können Rennvereine in Rheinland-Pfalz eine Totalisatorerlaubnis (Zulassung als Wettveranstalter), die zur Durchführung von Wettgeschäften auf Pferderennen berechtigt, beantragen. Die Totalisatoreinnahmen unterliegen der Steuerpflicht. § 16 RwLG sieht Steuerrückflüsse bis zu 96 v.H. des Aufkommens der Totalisatorsteuer an die Rennvereine vor, die diese für Zwecke der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden haben. Entsprechende Nebenbestimmungen in der Totalisatorerlaubnis gewährleisten die zweckgebundene Verwendung der Steuerrückflüsse.
Weiterhin regelt das RwLG die Zulassung von Buchmachern und deren Hilfspersonen als Buchmachergehilfen (§ 2 RwLG). Auch hier ist die ADD zuständige Erlaubnisbehörde für Rheinland-Pfalz.

