Ausgabe von Kontrollgerätekarten für das digitale Kontrollgerät
Ab Mai 2006 müssen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Ansonsten erfolgt keine Erstzulassung.
Das Kontrollgerät kann maximal 365 Tage tätigkeitsbezogene Daten der Fahrerin bzw. des Fahrers aufzeichnen und speichern. Daneben ist die Geschwindigkeit der letzten 24 Stunden erfassbar.
Das digitale Kontrollgerät erleichtert Kontrollen und erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen. Es schafft Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb durch gleiche Bedingungen. Unternehmen erhalten hiermit ein nützliches und einfaches Hilfsmittel für ein besseres Fuhrparkmanagement. Fahrerinnen und Fahrer werden zeitgerecht vor einer möglichen Übertretung bestimmter Vorschriften durch Signale gewarnt.
Für bereits zugelassene Fahrzeuge, die mit einem analogen Kontrollgerät ausgestattet sind, besteht keine Nachrüstpflicht. Ein freiwilliger Einbau des digitalen Kontrollgeräts ist jedoch möglich.
Für die Benutzung des digitalen Kontrollgeräts sind verschiedene Speicherkarten (Kontrollgerätkarten) erforderlich. Dies sind scheckkartengroße Plastikkarten, die einen Mikrochip enthalten. Neben der Fahrerkarte kommen die Unternehmenskarte und die Werkstattkarte zum Einsatz. Umfassende Informationen über die Karten sowie deren Beantragung können Sie sich rechts herunterladen.
Die Broschüre wurde in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht erstellt.

