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Weintrauben
Foto: Harald Eiß, ADD
Startseite  >  Landwirtschaft, Weinbau, Wirtschaftsrecht  >  Landwirtschaft und Weinbau  >  Exportbescheinigungen und sonstige Genehmigungen Wein

Exportbescheinigungen und sonstige Genehmigungen Wein


Exportbescheinigungen

Einige Staaten außerhalb der EU fordern von den deutschen Exporteuren weinbaulicher Erzeugnisse behördliche Bescheinigungen, die u.a. die Konformität der Erzeugnisse mit den hier geltenden Vorschriften bestätigt. Teilweise fordern einzelne Staaten zusätzlich, dass die Bescheinigung mit einer besonderen Form staatlicher Beglaubigung (sog. Apostille) versehen ist.

Die ADD stellt für rheinland-pfälzische Exporteure die jeweils notwendige Bescheinigung auf formlosen Antrag aus. Dem Antrag müssen die für eine Beurteilung des betreffenden weinbaulichen Erzeugnisses notwendigen Unterlagen beigefügt werden. Für Qualitätswein b.A. oder Prädikatswein sind dies beispielsweise der Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfnummer (A.P. Nr.), der Prüfungsbescheid der Landwirtschaftskammer über die erteilte A.P. Nr. und die Originalausstattung. Nach derzeitigem Stand (1.7.2009) werden für eine Bescheinigung 25,56 € als Bearbeitungsgebühr erhoben. Wenn eine Apostille benötigt wird, kommen noch mal 13,00 € hinzu.

Versuche nicht zugelassener Behandlungsmaßnahmen

Um die Durchführung nicht zugelassener önologischer Verfahren und Behandlungen zu ermöglichen, können wir unter bestimmten Voraussetzungen Versuchsgenehmigungen erteilen. Dies haben die Verordnungsgeber gestattet, „um den wissenschaftlichen und den technischen Fortschritt nicht zu hemmen“.

Es ist besonders zu betonen, dass ein solcher Versuch erst nach Erhalt einer Versuchsgenehmigung begonnen werden darf.

Moderne Verfahren für Weinbuchführungen

Grundsätzlich müssen Ein- und Ausgangsbücher aus „fortlaufend nummerierten, fest eingebundenen Büchern“ bestehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Genehmigung moderner Verfahren, die überwiegend von Herstellern entsprechender EDV-Software bzw. sonstiger moderner Verfahren bei uns beantragt werden.

Für Weinbaubetriebe ist es wichtig, genehmigte Buchführungsverfahren oder EDV-Software zu erwerben; denn nur ein genehmigtes, modernes Verfahren kann die Weinbuchführung in fest eingebundener Buchform ersetzen.

Der Einsatz eines modernen Buchführungsverfahrens muss der ADD mit einem Formblatt angezeigt werden. 

Analysebuchführung

Das Analysebuch kann auf der Grundlage automatischer Datenverarbeitung geführt werden. Die Genehmigung wird nach positiver Prüfung durch das Landesuntersuchungsamt, Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz von der ADD erteilt.


Ansprechperson

Herbert Longen
Tel: +49(651) 9494-557

Jürgen Böffel
Tel: +49(651) 9494-567

Sonja Schmitt
Tel: +49(651) 9494-558




Downloads

Anzeigeformblatt 
Leitfaden für die Erstellung von Weinbuchführungssystemen 
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung , Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.03.10. 
Erhöhter Gehalt an Schwefeldioxidgehalt beim Export von Wein nach China wird akzeptiert. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion verweist als zuständige Stelle für die Erstellung der Exportbescheinigung auf die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Ernährung , Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 26.03.10.
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 8 WeinV; Abgabe von Rohsekt