Ausnahmegenehmigungen Wein
Vorschriftswidrige Erzeugnisse müssten ausnahmslos - unabhängig von der Schwere des Verstoßes - vernichtet werden; auch müssten inhaltlich einwandfreie Erzeugnisse selbst bei einem nur geringfügigen Mangel in der Etikettierung mit neuen Etiketten ausgestattet werden. Diese Rechtsfolgen würden zwangsläufig zu unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Nachteilen führen, gäbe es nicht diese Vorschrift:
Nach § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit und zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zugelassen werden, dass vorschriftswidrige Erzeugnisse in Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder verwertet werden, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering ist.
Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist formlos; er sollte jedoch, damit keine Verzögerungen entstehen, möglichst folgende Informationen enthalten:
- Datum, vollständiger Absender, Tel.- & Fax-Nr., Email-Adresse
- Genaue Bezeichnung des vorschriftswidrigen Erzeugnisses mit Angabe der exakten Menge
- Verkehrswert der betroffenen Partie bzw. Angabe des beabsichtigten Verkaufspreises pro Flasche
- Kurze Beschreibung der Vorschriftswidrigkeit
- Kurze Schilderung der Gründe, die zur Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses bzw. des Mangels in der Etikettierung führten
- Angabe, für welchen Zweck die Ausnahmegenehmigung beantragt wird. Wie soll das Erzeugnis verwendet, verwertet oder vermarktet werden und/oder mit welcher Bezeichnung soll es in Verkehr gelangen?
Zudem ist es zwecks Vermeidung von Rückfragen und zur Beschleunigung des Verfahrens sinnvoll, alle bedeutsamen Unterlagen (z.B., Etikett, A.P.-Antrag und Prüfungsbescheid) dem Antrag beizufügen.

