Saat- und Pflanzgutüberwachung durch die ADD in Rheinland-Pfalz
Ziel ist es, den Verbrauchern hochwertiges Saatgut von Sorten mit guten pflanzenbaulichen Verwertungseigenschaften zur Verfügung zu stellen.
Instrumente, die dies gewährleisten sind:
- die Sortenzulassung - durch das Bundessortenamt
- die Saatgutanerkennung - durch die Landwirtschaftskammer
- die Kontrolle des Inverkehrbringens - durch die ADD.
Die rechtlichen Grundlagen für das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut regelt das Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) mit seinen Verordnungen
- zum Saatgut (SaatgutV)
- zum Rebenpflanzgut (RebPflV)
- zu den Pflanzkartoffeln (PflKartV)
- zum Anbaumaterial für Gemüse, Obst und Zierpflanzen (AGOZ)
- zu den Saatgutaufzeichnungen (SaatAufzV).
Von der ADD werden in Rheinland-Pfalz:
- der Saatguthandel,
- die Abpackbetriebe,
- die Saatgutaufbereitungsbetriebe
- und vereinzelt auch landwirtschaftliche Betriebe
überwacht.
Bei der Kontrolle werden im Wesentlichen die folgenden Fragestellungen überwacht:
- Handelt es sich um anerkanntes Saatgut/Pflanzgut?
- Entspricht das Saatgut den gesetzlichen Anforderungen gemäß Anlage 3 der SaatgutV in Bezug auf Keimfähigkeit, Technische Reinheit, Besatz, u.a.?
- Ist die gehandelte Sorte zugelassen (beschreibende Sortenliste, gemeinsamer Sortenkatalog der EU)?
- Stimmt die Saatgutmischung mit der Deklaration überein?
- Ist das Pflanzgut entsprechend der Verordnung verpackt und verschlossen?
- Ist das Pflanzgut entsprechend der Verordnung (RebPflV) sortiert?
- Ist das Saatgut/Pflanzgut entsprechend der Verordnungen gekennzeichnet?
Pro Jahr werden ca. 500 Saatgut- und ca. 10 GVO-Proben untersucht. Als Ergänzung hierzu werden Buchprüfungen und in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer Nachkontrollanbauversuche (ca. 130) für Getreide, Kartoffeln, Gemüse, Reben, u.a. durchgeführt.
Labortests, Feldversuche und phytohygienischen Überwachungsmethoden (Virustests) sollen das Kontrollbild abrunden.
Wesentlich ist das Verbot der Irreführung beim Handel mit Saat- und Pflanzgut.
„Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, die zu einer Irreführung führen kann, insbesondere über die Eigenschaft, die Herkunft, die Beschaffenheit und die Behandlung.“
Generell besteht eine Auskunftspflicht.
„Wer Auskunft nicht, falsch oder unvollständig gibt und wer Überwachungsmaßnahmen nicht duldet, Unterlagen nicht vorlegt und die Überwachungsperson nicht unterstützt, handelt ordnungswidrig.“

