Pflanzenschutzrechtliche Genehmigungen
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland
Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Die Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern ist verboten. Sollte eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf anderen Flächen (= Nichtkulturland) unumgänglich erscheinen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu stellen.
Für eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz müssen die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss ein vordringlicher, im öffentlichen Interesse liegender Zweck nachgewiesen werden.
- Es muss nachgewiesen werden, dass der Zweck mit alternativen Methoden nicht in zumutbarer Weise zu erreichen ist.
- Andere öffentliche Interessen wie z.B. der Schutz von Tier- und Pflanzenarten oder der Gewässerschutz dürfen der Anwendung nicht entgegenstehen.
Häufig wird im Nichtkulturlandbereich eine Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln erwogen. Hierzu sei auf das Anwendungsverbot auf befestigten oder versiegelten Flächen (siehe den entsprechenden Abschnitt auf der Seite „Pflanzenschutzmittel“) verwiesen.

