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Weintrauben
Foto: Harald Eiß, ADD
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Pflanzenschutzmittel


Ziel des Pflanzenschutzgesetzes ist es, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen und Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung von oder den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln für die Gesundheit von Mensch, Tier und für den Naturhaushalt entstehen können.

Deshalb dürfen Pflanzenschutzmittel nur nach guter fachlicher Praxis und nur so angewandt werden, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf den Naturhaushalt zu befürchten sind. Die Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes sind dabei zu berücksichtigen.

Die Überwachung des Fachrechts bei der Anwendung von und beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach dem Pflanzenschutz-Kontrollprogramm. Die Ergebnisse der bundesweit nach diesem Programm durchgeführten Kontrollen werden im Jahresbericht dargestellt (Download auf der Internetseite des BVL).



Ansprechperson

Marita Jostock
Tel: +49(651) 9494528

Valerie Berger
Tel: +49(261) 120-2629

Reinhard Busch
Tel: +49(651) 120-2784

Bruno Dondelinger
Tel: +49(651) 9494-638

Herbert Faber
Tel: +49(6561) 9480-495

Thomas Grünhäuser
Tel: +49(651) 9494-630

Zulassung und Genehmigung

PSM dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und eingesetzt werden, wenn sie zugelassen sind.
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Sachkunde

im Pflanzenschutz...
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Pflanzenschutzmittelverkehrskontrolle

Was wird beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) überwacht?
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Gerätekontrolle

Bei der sachgerechten Verwendung von Pflanzenschutzgeräten dürfen beim Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser und den Naturhaushalt entstehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären.
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Anwendung von glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln

Für den Fall dass glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel auf nicht landw., gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Freilandflächen, sog. Nichtkulturland, eingesetzt werden sollen, muss der Verkäufer sich die Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vorlegen lassen.
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