Die SED-Opferrente
Das am 29.08.2007 in Kraft getretende „Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ sieht eine Opferrente in Höhe von bis zu 250 Euro für ehemalige politische Häftlinge der SED-Diktatur vor. Ergänzt bzw. verbessert wurde diese Bestimmung mit dem am 03.12.2010 in Kraft getretenen Vierten Gesetz.
Voraussetzungen für die Gewährung dieser „Opferrente“:
Der Antragsteller muss insgesamt mindestens eine 180-tägige Haftzeit verbüßt haben. Eine entsprechende Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling ist Voraussetzung für die Antragstellung.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Anspruchsberechtigt sind Rentner und Menschen mit wirtschaftlicher Bedürftigkeit. Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen bleiben bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners. Hinterbliebene von ehemaligen politischen Häftlingen haben keinen Anspruch auf diese Rente.
Höhe der Einkommensgrenze (wirtschaftliche Bedürftigkeit):
Die Einkommensgrenze ist festgelegt
- bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache des sog. „Eckregelsatzes“, (zur Zeit 1.092 €)
- bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in
eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache des Eckregelsatzes (zur Zeit 1.456 €).
Der Eckregelsatz beläuft sich auf 364 € (Stand: 01. Januar 2011)
Antragstellung:
Anträge können bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier gestellt werden, wenn der Antragsteller über eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) verfügt, welche vor dem 04.11.1992 beantragt wurde und in Rheinland-Pfalz lebt.
Bearbeitung der Anträge:
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird geprüft, ob die Dauer der politischen Haftzeit der Gesetzesvorgabe entspricht, ob Ausschließungsgründe vorliegen und ob eine Haftstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vorliegt.
Danach erfolgt die Bedürftigkeitsüberprüfung und die abschließende Bescheiderteilung. Bei einer positiven Bescheiderteilung wird die besondere Zuwendung für Haftopfer rückwirkend ab dem der Antragstellung folgenden Monat, frühestens jedoch ab dem 01.09.2007, gewährt.
Weitere Informationen sowie Antragsformulare können Sie rechts herunterladen. Das Merkblatt des Bundesministeriums der Justiz zur Strafrechtlichen Rehabilitierung beantwortet Ihnen bereits die wichtigsten Fragen zu den vorgenannten Leistungen.
Darüber hinaus sind Antragsvordrucke sowie telefonische Auskünfte bei der
Aufsichts- und –Dienstleistungsdirektion (ADD)
Referat 24
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Telefon 0651/9494 688
zu erhalten.

