Migrationsförderung
Das Land Rheinland-Pfalz gewährt seit 2002 eine Förderung zur Durchführung von Kursen für Migrantinnen und Migranten. Teilnehmen können alle Menschen mit Migrationshintergrund, unabhängig von Herkunft, rechtlichem Status oder bisheriger Aufenthaltsdauer.
Zum 01.01.2005 trat das Zuwanderungsgesetz des Bundes in Kraft. Danach werden vom Bund über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Zuwendungen für Migrationskurse gewährt, die sich vornehmlich an Neuzuwanderer richten.
Unbeschadet dessen werden, als zentrale Maßnahme ergänzender Förderung im Bereich der Migration, weiterhin Landeszuwendungen des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (MASGD) durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gewährt. Auf folgendes wird hingewiesen:
Personen mit einer Teilnahmeberechtigung für einen Bundeskurs (Bestätigung nach dem Zuwanderungsgesetz) dürfen auch an vom Land geförderten Kursen teilnehmen. Die Anzahl dieser Personen darf maximal die Hälfte der Kursteilnehmer und nicht mehr als 8 Personen pro Kurs umfassen. Die Ko-Finanzierung des BAMF ist als Einnahme für den Landeskurs einzusetzen. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, in Regionen mit geringem Ausländeranteil Kurse durchführen zu können bzw. Teilnehmer in einer für sie günstigeren Lerngruppe zu unterrichten.
Da noch keine Erfahrungen mit der Zuwanderungsförderung des Bundes vorhanden sind, ergeht diese Bestimmung vorläufig und kann bei Bedarf an die aktuelle Situation angepasst werden. Von Änderungen werden bereits bewilligte Kurse nicht betroffen sein.
Weiterhin wird auf Grund der bisherigen Erfahrungen und Rückfragen zu der Landesförderung um Beachtung nachfolgender Hinweise gebeten:
Sofern mehrere Kurse beantragt werden, ist die Beilage einer Prioritätenliste hilfreich, da nicht sicher ist, ob alle Kurse bewilligt werden können.
Im Rahmen eines Migrationskurses können auch Alphabetisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für diese Kurse gelten die gleichen Förderbedingungen wie bei den sonstigen Kursen.
Die Förderung der Familie steht weiterhin im Vordergrund der Zuwendungsbemühungen. Da außer an Kindertagesstätten auch an Schulen und anderen Einrichtungen Kurse für Kinder angeboten werden, werden die Angebote für deren Eltern ebenso bevorzugt behandelt.
Kosten für Testverfahren sind nicht zuwendungsfähig. Soweit Einstiegs- oder Abschlusstests vorgenommen werden, sind diese selbst oder durch die Teilnehmer zu finanzieren.
Mietausgaben für eigene Räumlichkeiten (im Eigentum oder angemietet) sind nicht förderfähig. Für Räume, die ausschließlich für den Kurs angemietet werden, können Mietausgaben geltend gemacht werden. Ansonsten werden lediglich die entstehenden Nebenkosten berücksichtigt.
Um die Evaluation des Kursangebotes verbessern zu können, sind die Anforderungen an den Sachbericht im Verwendungsnachweis konkretisiert worden.
Formulare für Antragstellung, Beginnmitteilung und Verwendungsnachweis sind nebenstehend zu finden.
Wichtig:
Förderanträge zur Migrationsförderung sind bis zum 01. März jeden Jahres bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Referat 24
Postfach 13 20
54203 Trier
einzureichen.

