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Foto: Harald Eiß, ADD
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Wirtschaftliche Vereine in Rheinland-Pfalz


Wie beim „eingetragenen“ Verein (vgl. § 21 BGB), bei der Aktiengesellschaft, der GmbH oder der Genossenschaft handelt es sich auch beim wirtschaftlichen Verein um eine juristische Person des bürgerlichen Rechts. Sie entsteht durch Verleihung der Rechtsfähigkeit durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem BGB auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen vom 20.12.1976 (GVBl. S. 319).                      

In der Verwaltungspraxis des Landes Rheinland-Pfalz wurden in den vergangen Jahren nur zwei Arten von wirtschaftlichen Vereinen anerkannt:

  1. Dorfgemeinschaftsläden  
  2. Landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften

Ansprechperson

Andrea Gorges
Tel: +49(651) 9494-808






Dorfgemeinschafts- läden

...sind wirtschaftliche Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangen.
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Landwirtschaftliche Erzeuger- gemeinschaften

Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit von wirtschaftlichen Vereinen ist auch hier der Subsidiaritätsgrundsatz, d.h. die Nachrangigkeit des wirtschaftlichen Vereins gegenüber anderen Rechtsformen, zu beachten.
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