Rechtsgrundlagen
- Spende
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Wertabgaben in Form von Geld- oder Sachmitteln (z. B. Schuhe, Altkleider). Freiwillig bedeutet ohne eine rechtliche oder sonstige Verpflichtung. Allerdings kann die Spende auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhen (z. B. Fördermitgliedschaft). Unentgeltlich ist die Spende, wenn sie nur des �gutes Zweckes� wegen und nicht mit der Erwartung einer Gegenleistung oder eines besonderen Vorteils geleistet wird.
- Veranstalter einer Sammlung
Viele Sammlungen werden nicht durch den Verein sondern nur im Namen des Vereins durchgeführt.
Beispielsweise werden viele Kleidersammlungen (mittels Handzettel bzw. mittels Kleidercontainer) nicht durch die werbende Organisation, sondern durch ein gewerbliches Unternehmen durchgeführt. In der Regel erhält die Organisation (Verein) hierfür eine Lizenzgebühr bzw. einen monatlichen Pauschalbetrag zur Erfüllung des beworbenen karitativen Zweckes. Problematisch kann hier die Verantwortlichkeit für die Durchführung der Sammlung sein, z.B. dann, wenn Missstände von den Sammlungen ausgehen (keine Erreichbarkeit des auf den Handzetteln Werbenden; der beworbene Verein hat keine Kenntnis von den -somit illegalen- Sammlungen).
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist jeder als Veranstalter vorbezeichneter Sammlungen zu verstehen, der um Spenden bittet oder durch seine Beauftragten darum bitten lässt. Der Begriff des Veranstalters ist also umfassend auszulegen, so dass neben dem die Sammlung durchführenden Gewerbetreibenden auch der Verein, der den Gewerbetreibenden im eigenen Namen und eigener Verantwortung die Sammlung durchführen lässt und der Verein, in dessen Namen die Sammlung durchgeführt wird, Veranstalter i. S. d. Sammlungsgesetzes ist. (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.09.02, Az.: 12 A 10648/02.OVG).
Sollten Sammlungen im Namen von Vereinen ohne deren Wissen durchgeführt werden, muss der Verein alles in seiner Macht stehende veranlassen, damit diese unterbleiben (Aufforderung zur Unterlassung, strafrechtliche Verfolgung, Pressemitteilung etc.).
- Erlaubnisbedürftige Sammlungen
Sammlungen bedürfen einer Erlaubnis (§ 1 SammlG), wenn durch direktes (unmittelbares) Einwirken von Person zu Person gesammelt wird (z. B. Haustürsammlungen oder beispielsweise durch ein direktes Ansprechen in der Fußgängerzone in Form der Straßensammlung). Der Antrag auf Erteilung einer Sammlungserlaubnis (Informationen können Sie rechts herunterladen) wird bei der zuständigen Sammlungsbehörde gestellt.
Durch die �Erlaubnispflicht� kann die zuständige Sammlungsbehörde prüfen, ob die beabsichtigte Sammlung organisatorisch durchgeführt werden kann und ob ein angemessener Anteil des Sammelgutes für den satzungsgemäßen Zweck verbleibt. Die Sammlungsbehörde bestimmt, welche Abrechnungsunterlagen nach der Durchführung vorzulegen sind.
- Überwachen
Das Sammeln durch öffentlichen Aufruf (z.B. Zeitung), Postwurfsendungen oder Spendenbriefe bedarf keiner Erlaubnis. Auch Geldspendensammlungen mittels Spendendosen, die beispielsweise in Geschäften aufgestellt sind -also ohne unmittelbares Ansprechen von Person zu Person- bedürfen keiner förmlichen Erlaubnis.
Auch sind karitative Kleidersammlungen mittels öffentlichem Aufruf (Postwurfzettel) bzw. aufgestellter Schuh- und Kleidercontainer nicht erlaubnis- bzw. anzeigepflichtig.
Diese Sammlungen können jedoch durch die zuständige Sammlungsbehörde überwacht werden (§ 9 SammlG). Auf Anfrage hat dann der Veranstalter entsprechende Unterlagen zur Beurteilung der Durchführung der Sammlung und der zweckentsprechenden Verwendung des Sammelgutes (auch Erlöse, Lizenzerträge etc.) vorzulegen und nachzuweisen. Überprüfungen erfolgen insbesondere dann, wenn Missstände bekannt bzw. den zuständigen Sammlungsbehörden mitgeteilt werden.
- ordnungsgemäße Sammlungen
Das Werbe- und Informationsmaterial des Vereins muss so gestaltet sein, dass der potentielle Spender bereits durch flüchtiges, oberflächliches �Hinschauen� erkennen kann wofür gespendet werden soll, d. h. der Spender muss eine Vorstellung vom Zweck der Sammlung bekommen können. Irreführende oder gar unwahre Werbeaussagen sind mit dem Sammlungsgesetz nicht vereinbar (so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 10.12.85, Az.: 123 77/85).
Das ordnungsrechtliche Gebot der Transparenz ist von jedem Sammler zu beachten!
Wenn beispielsweise Kleidersammlungen durch ein Textilunternehmen im Namen eines Vereins durchgeführt werden, muss der Sammelaufruf (Handzettel bzw. Gestaltung des Containeraufdruckes) auf diese gewerbliche Durchführung hinweisen und die Verwendung der �Spende� klar und deutlich beschreiben.
Der Spender muss somit klar erkennen, wer die Sammlung durchführt (bei Kleidersammlungen z.B. gewerbliches Textilunternehmen) und was dem werbenden Verein zugute kommt (Erlöse, Lizenzbetrag, Sammelgut etc.).
Wenn beispielsweise Fördermitglieder durch professionelle, kommerzielle Firmen im Auftrag von Vereinen gegen teilweise sehr hohe Provisionen geworben werden, hat der Durchführende gem. dem Gebot der Transparenz auf diese gewerbliche Fördermitgliederwerbung hinzuweisen. Weiterhin muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Förderbeitrag (=Spende) für den Verein gegeben sein.
- Sammlungsertrag
Hierzu zählen Geld- und Sachspenden sowie geldwerte Leistungen, die aus der Sicht des Spenders für karitative (gemeinnützige, satzungsgemäße) Zwecke verwendet werden sollen.
Neben den direkten Geld- und Sachspenden an den Verein sind auch (indirekte) Sammelerträge, die z.B. durch den Verkauf von Altkleidern dem Verein zur Verfügung gestellt werden, zu verstehen. Erhält beispielsweise der Verein von einem beauftragten Dritten zur Durchführung von Kleidersammlungen einen pauschalierten Geldbetrag bzw. einen Lizenzbetrag (zur Nutzung der Embleme und Schriftzüge des gemeinnützigen Vereines), sind diese Einnahmen als Sammlungsertrag im Sinne des SammlG zu qualifizieren.
Für die Beurteilung der zweckentsprechenden Verwendung der Sammelerträge ist ein Kriterium die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung. Dabei dürfen die Kosten der Sammlung (Werbe- und Verwaltungskosten) nicht außer Verhältnis zum Sammelertrag stehen. Für den verfolgten gemeinnützigen Zweck muss also ein angemessener Betrag verbleiben.
Eine pauschale Aussage, wann Werbe- und Verwaltungskosten zu hoch sind, ist dabei nicht möglich, denn aufgrund der unterschiedlichen Strukturen und Zweckbestimmungen der Vereine können unterschiedlich hohe Kosten entstehen.
- Sammlungsgesetz (können Sie sich rechts herunterladen)
- SammlG
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Sammlungsgesetz Rheinland-Pfalz
Ansprechperson
Sven Brauers
Tel: +49(651) 9494-814