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Foto: Altkleider und Schuhecontainer
Startseite  >  Kommunale und hoheitliche Aufgaben, Soziales  >  Ordnungswesen, Hoheitsangelegenheiten  >  Sammlungsrecht

Sammlungsrecht


Viele Organisationen sind auf Spenden angewiesen, um ihre gemeinnützigen Ziele zu erfüllen. Spendensammlungen werden in unterschiedlichen Formen durchgeführt. Tagtäglich unterstützen Bürgerinnen und Bürger durch eine Spende vielfältige Aufgaben karitativer Art.

„Gespendet“ wird beispielsweise bei Haus- und Straßensammlungen oder öffentlichem Aufruf durch Geld- oder Sachspenden.

Sammlungen für einen „guten Zweck“ werden meist durch eingetragene Vereine durchgeführt, deren gemeinnützige Zielsetzung in einer Vereinssatzung geregelt ist.

Viele Sammlungen, insbesondere Altkleider- und Schuhsammlungen, werden lediglich im Namen von Vereinen veranstaltet. Mit der Durchführung sind kommerzielle Textilunternehmen beauftragt, die einen angemessenen Anteil der Erlöse aus dem Verkauf der Altkleider dem werbenden Verein für seine satzungsgemäße Arbeit zuführen müssen.

Aufgabe der Sammlungsbehörden ist es, karitative Sammlungen zu überwachen und erlaubnisbedürftige Sammlungen zu genehmigen. Die zuständige Sammlungsbehörde prüft, ob Sammlungen ordnungsgemäß (Transparenzgebot) durchgeführt werden und ob der Sammlungsertrag auch dem beworbenen Zweck zugute kommt (Verwendungsnachweis).

Leider befinden sich auch einige „schwarze Schafe“ unter Sammelorganisationen, die nur unter dem Anschein eines „guten Zweckes“ Spendensammlungen durchführen.

Über sammlungsrechtliche Maßnahmen in Rheinland-Pfalz informieren wir auf der Seite Aktuelles.

Nützliche Spendentipps der ADD finden Sie hier.

Landesweite Sammlungserlaubnisse für die Werbung fördernder Mitglieder erfolgen u.a. unter Beachtung des Verhaltskodex für Mitgliederwerbung. Für Rückfragen stehen die Ansprechpartner der jeweiligen Organisationen zur Verfügung.

Die Überprüfungen der Sammlungsbehörden dienen dem Schutz der Bevölkerung vor unseriösen Sammlungen, damit die Spendenbereitschaft weiterhin aufrecht erhalten bleibt.

Rechtsgrundlage hierfür ist das Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz.

Einen sehr informativen Artikel von Herrn Prof. Dr. Marcus Arndt in der Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen (npoR) - Ausgabe 2/2011 "Zeitgemäße Neubelebung der Sammlungsgesetze der Länder", in dem dieser auch mit überzeugenden Argumenten die Europarechtskonformität der Sammlungsgesetze begründet, finden Sie hier 

 



Ansprechperson

für Sammlungen innerhalb eines Landkreises bzw. kreisfreien Stadt sind die Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung der kreisfreien Städte

bei der ADD Sven Brauers
Tel: +49(651) 9494-814





Downloads

Sammlungszeitplan 2012 
Sammlungsrecht Verhaltenskodex 
Ansprechpartner Mitgliederwerbung 2012 
Altkleidersammlungen in Rheinland-Pfalz 
Non Profit Organisationen (npoR) - Ausgabe 2/2011 

Post- und Dienstgebäudeadresse

Postadresse:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Kurfürstliches Palais
54290 Trier

Dienstgebäude:
Am Kornmarkt 6
Referat 23
54290 Trier