Zur Navigation springen | Zum Inhalt springen
Schrift: größer | kleiner | Druckansicht
Suche
Erweiterte Suche
Rheinland-Pfalz Logo
  • Wir über uns
  • Stellenausschreibungen bei der ADD
  • Zentrale Aufgaben
  • Kommunale und hoheitliche Aufgaben, Soziales
    • Kommunalaufsicht
    • Kommunale Entwicklung, Sport, Denkmalschutz
    • Brand- und Katastrophenschutz / Rettungsdienst
    • Ordnungswesen, Hoheitsangelegenheiten
      • Beglaubigungen
      • Einbürgerungen
      • Geldwäschegesetz
      • Glücksspiel
      • Sammlungsrecht
      • Ordnungsrecht
        • Gefährliche Hunde
      • Wirtschaftliche Vereine
    • Soziales, Jugend, Familie, Flüchtlingswesen
    • Stiftungen
    • Lohnstelle ausländische Streitkräfte (LaS)
    • Kampfmittelräumdienst
    • Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende (AfA)
    • Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige (GfA)
  • Schulen
  • AQS
  • Landwirtschaft, Weinbau, Wirtschaftsrecht
  • Mediathek
  • Presse
  • Newsletter
  • Sitemap
  • Impressum
  • Kontakt
  • Login
Foto: Harald Eiß, ADD
Startseite  >  Kommunale und hoheitliche Aufgaben, Soziales  >  Ordnungswesen, Hoheitsangelegenheiten  >  Ordnungsrecht  >  Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde


Als gefährliche Hunde gelten in Rheinland-Pfalz folgende Rassen, die in § 1 Abs. 2 des Landeshundegesetzes (LHundG) vom 22.12.2004,in Kraft seit 01.01.2005, abschließend aufgeführt sind

Foto Pittbull Pit Bull Terrier
Gewicht: 18-23 kg
Schulterhöhe: 43-48 cm
Haarkleid: glatt Farben: jede Farbe, ein- oder mehrfarbig, gefleckt
Foto Bullterrier Staffordshire Bullterrier
Gewicht: 11-17 kg
Schulterhöhe: 36-41 cm
Haarkleid: kurz, glatt Farben: rot, falb, weiß, schwarz, blau oder gestromt, mit oder ohne Abzeichen

Foto American Staffordshire

American Staffordshire Terrier
Gewicht: 18-23 kg
Schulterhöhe: 43-48 cm
Haarkleid: glattFarben: jede Farbe, ein- oder mehrfarbig, gefleckt



Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Abs. 1. Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde:

  • Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
  • Hunde, die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
  • Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
  • Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Erlaubnis:
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis erforderlich.
Diese muss bei der zuständigen Behörde wie Gemeindeverwaltung, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung beantragt werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierbei erfüllt sein:

  • ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
  • die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
  • der Abschluss einer Haftpflichtversicherung muss gemäß § 4 Abs. 2 nachgewiesen werden

Hundesteuer:
Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an das jeweilige Steueramt der für Sie zuständigen kommunalen Verwaltung.


Maulkorb- und Anleinpflicht:
Gefährliche Hunde sind nach dem o.g. Gesetz außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

Ordnungswidrigkeiten:
Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen das o.g. Gesetz, kann ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000.- Euro verhängt werden


Ansprechperson

alle Ordnungsbehörden in Rheinland-Pfalz und Kreisverwaltungen sowie bei der ADD

Bernhard Kuhn
Tel: +49(651) 9494-812





Downloads

Hinweise im Umgang mit gefährlichen Hunden 
Landeshundegesetz 
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland 
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einführverbot von gefährlichen Hunden in das Inland 
Chipdatei "gefährliche Hunde" 
Beißstatistik 2001 
Beißstatistik 2002 
Beißstatistik 2003 
Beißstatistik 2004 
Beißstatistik 2005 
Beißstatistik 2006 
Beißstatistik 2007 
Beißstatistik 2008 
Beißstatistik 2009 
Beißstatistik 2010 
Beißstatistik 2011 
Statistik über die Vorfälle mit Hunden für das I. Halbjahr 
Statistik über die Vorfälle mit Hunden für das II. Halbjahr 
VV Befreiung Gefährlicher Hunde vom Maulkorbzwang 

Externe Links

Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz

Auswertungen

Chipdatei "Gefährliche Hunde" (nur für berechtigte Benutzer)