Landesordnungsbehörde
Das Referat 23 der ADD nimmt die Aufgaben der Landesordnungsbehörde nach § 89 Abs. 3 POG wahr.
Allgemeine Ordnungsbehörden sind nach § 88 Abs. 1/ 89 POG
- die örtlichen Ordnungsbehörden (Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte).
- die Kreisordnungsbehörden ( in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)
- die Landesordnungsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion)
Örtlich zuständig ist die allgemeine Ordnungsbehörde, in deren Dienstbezirk die ordnungsbehördlich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden ( § 91 Absatz 1 POG). Dienstbezirk ist
- bei örtlichen Ordnungsbehörden das Gebiet der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der kreisfreien oder kreisangehörigen Stadt.
- bei Kreisordnungsbehörden das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
- bei der Landesordnungsbehörde das Gebiet des Landes.
Aufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungen, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und die zuständigen Ministerien. Die ADD als Landesordnungsbehörde führt die Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden ( d.h. Kreisordnungsbehörden und örtliche Ordnungsbehörden). Die Landkreise führen die Fachaufsicht über die nachgeordneten örtlichen Ordnungsbehörden.
Für Fachaufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen der örtlichen Ordnungsbehörden s.o., Gemeinde-, Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltungen mit Ausnahme der Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte ist demnach zunächst die jeweilige Kreisverwaltung zuständig. Die Landesordnungsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) ist für Fachaufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen der Kreisordnungsbehörden (Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte) zuständig.
Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter der o.g. örtlichen Ordnungsbehörden ist der/die Bürgermeister/in als Dienstvorgesetzte(r) zuständig. Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter der Kreisordnungsbehörden ist der/die Oberbürgermeister/in bzw. Landrat/Landrätin als Dienstvorgesetzte(r) zuständig.

