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Foto: Harald Eiß, ADD
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Landesordnungsbehörde


Das Referat 23 der ADD nimmt die Aufgaben der Landesordnungsbehörde nach § 89 Abs. 3 POG wahr.

Allgemeine Ordnungsbehörden sind nach § 88 Abs. 1/ 89 POG

  1. die örtlichen Ordnungsbehörden (Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte).

  2. die Kreisordnungsbehörden ( in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)

  3. die Landesordnungsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion)

Örtlich zuständig ist die allgemeine Ordnungsbehörde, in deren Dienstbezirk die ordnungsbehördlich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden ( § 91 Absatz 1 POG). Dienstbezirk ist

  1. bei örtlichen Ordnungsbehörden das Gebiet der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder der kreisfreien oder kreisangehörigen Stadt.

  2. bei Kreisordnungsbehörden das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt

  3. bei der Landesordnungsbehörde das Gebiet des Landes.

Aufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungen, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und die zuständigen Ministerien. Die ADD als Landesordnungsbehörde führt die Fachaufsicht über die nachgeordneten allgemeinen Ordnungsbehörden ( d.h. Kreisordnungsbehörden und örtliche Ordnungsbehörden). Die Landkreise führen die Fachaufsicht über die nachgeordneten örtlichen Ordnungsbehörden.

Für Fachaufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen der örtlichen Ordnungsbehörden s.o., Gemeinde-, Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltungen mit Ausnahme der Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte ist demnach zunächst die jeweilige Kreisverwaltung zuständig.  Die Landesordnungsbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) ist für Fachaufsichtsbeschwerden gegen Maßnahmen der Kreisordnungsbehörden (Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte) zuständig.

Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter der o.g. örtlichen Ordnungsbehörden ist der/die Bürgermeister/in als Dienstvorgesetzte(r) zuständig. Bei Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter der Kreisordnungsbehörden ist der/die Oberbürgermeister/in bzw. Landrat/Landrätin als Dienstvorgesetzte(r) zuständig.


Ansprechperson

alle Ordnungsbehörden in Rheinland-Pfalz
und Kreisverwaltungen sowie bei der ADD

Bernhard Kuhn
Tel: +49(651) 9494-812