Glücksspiel, Lotterien und Ausspielungen
Mit Datum vom 01.01.2008 ist das neue Landesgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (Landesglücksspielgesetz -LGlüG-) in Kraft getreten.
Nach § 12 Abs. 2 LGlüG ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständige Behörde für öffentliche Glücksspiele, sofern die Zuständigkeit nicht dem Finanz- bzw. Innenministerium obliegt.
Insbesondere ist sie zuständig für die Erlaubnis von Lotterien (Geldgewinne) und Ausspielungen (Sachgewinne).
Lotterien und Ausspielungen
Antragsberechtigt für die Durchführung von Lotterien/Ausspielungen sind alle gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften sowie Vereine oder Personenvereinigungen, denen die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bescheinigt wurde.
Im Einzelnen gilt für
kleine Lotterien/Ausspielungen mit einem Spielkapital über 2.000,-- €:
a) der Antragsteller muss die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (gemeinnützig sein),
b) mindestens 25 % der Einsätze müssen als Gewinn ausgeschüttet werden,
c) mindestens 25 % der Einsätze müssen als Reinertrag für den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen Zweck verwendet werden,
d) mit der Veranstaltung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen.
Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 LGlüG ist zur Vereinfachung des Erlaubnisverfahrens für kleine Lotterien und Ausspielungen eine Allgemeine Erlaubnis erlassen worden. Für die Anzeige einer solchen kleinen Lotterie/Ausspielung ist ein Formblatt erstellt worden, dass als Download bereit steht. Die Durchführung einer solchen Veranstaltung ist uns mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungstermin anzuzeigen.
Hinweis:
Ab sofort besteht keine Anzeigepflicht für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 2.000,-- €.
Im Einzelnen gilt für
Lotterien/Ausspielungen mit einem Spielkapital über 10.000,- Euro
sowie Haus- und Grundstücksverlosungen
a) der Antragsteller muss die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (gemeinnützig sein),
b) mindestens 30 % der Einsätze müssen als Gewinn ausgeschüttet werden,
c) mindestens 30 % der Einsätze müssen als Reinertrag für den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen Zweck verwendet werden,
d) mit der Veranstaltung dürfen keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen
e) die Veranstaltung muss dem Finanzamt Koblenz hinsichtlich der Festsetzung der Lotteriesteuer (im Allgemeinen 16 2/3 %) gemeldet werden.
Für die erlaubnispflichtigen Lotterien / Ausspielungen steht ebenfalls ein Formblatt für den Genehmigungsantrag bereit. Hier ist die Einreichung des Antrages mindestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung erforderlich.
Die Übersendung der bereit gestellten Formblätter kann auch per E-Mail an gluecksspielrecht@add.rlp.de erfolgen.
Haus- und Grundstücksverlosungen
von Privatpersonen dürfen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV nur von gemeinnützigen Veranstaltern zu gemeinnützigen Zwecken durchgeführt werden. Im Übrigen steht Verlosungen von Immobilien/Grundstücken durch Private das Verbot des Verfolgens wirtschaftlicher Zwecke entgegen.
Zudem ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten (§ 4 Abs.4 GlüStV).

