Geldwäschegesetz
Am 21.08.2008 ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) in Kraft getreten. Zuletzt wurde dieses Gesetz durch Artikel 1 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 geändert.
Nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG ist die ADD zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Gesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zum Nichtfinanzsektor gehören Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen und bestimmte Treuhänder sowie Finanzunternehmen. Als Fachaufsichtsbehörde übernimmt die ADD aber auch eine wichtige Beratungs- und Unterstützungsfunktion für Aufsichtsbehörden (Kreisordnungsbehörden), die originär für den Bereich der Immobilienmakler, Versicherungsvermittler und gewerblichen Güterhändler zuständig sind.
Was ist Geldwäsche und worum geht es?
Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes (z. B. durch Drogenhandel, Waffenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden. Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.
Welche Pflichten sieht das Geldwäschegesetz vor?
Die Unternehmen haben gemäß § 3 GWG allgemeine Sorgfaltspflichten im Umgang mit ihren Geschäftspartnern zu beachten, dazu zählen:
- Identifizierung des Vertragspartners; es gilt der Grundsatz: „Kenne deinen Kunden“
- Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung
- Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
- kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung
Diese Sorgfaltspflichten sind einzuhalten, wenn bestimmte sogenannte „Auslösetatbestände“ vorliegen:
1. Sofern es sich um Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen, bestimmte Treuhänder, Finanzunternehmen, Immobilienmakler und Versicherungsvermittler handelt, sind die Pflichten einzuhalten,
- wenn eine Geschäftsbeziehung begründet wird,
oder
- wenn eine Transaktion die Summe von 15.000 Euro übersteigt.
2. Sofern es sich um Güterhändler handelt:
- bei der Annahme von Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr.
In jedem Fall sind die Sorgfaltspflichten von allen Verpflichteten einzuhalten, wenn Zweifel an den Identitätsangaben von Geschäftspartnern aufkommen oder der Verdacht auf Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch oder Terrorismusfinanzierung besteht.
Die erhobenen Daten sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre ab dem Ende des Jahres, in welchem die Daten aufgezeichnet wurden.
Die Unternehmen als Verpflichtete nach dem GWG müssen ebenfalls gemäß § 9 GWG sogenannte interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um sich vor Geldwäschehandlungen oder Terrorismusfinanzierung zu schützen, das heißt sie müssen:
- interne Grundsätze sowie angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme entwickeln und aktualisieren (beispielsweise mittels EDV-gestützter Systeme) und dies kontrollieren;
- ihre Beschäftigten über typische Merkmale und Methoden der Geldwäsche unterrichten;
- die Zuverlässigkeit ihrer Beschäftigten überprüfen, sowohl bei der Einstellung als auch regelmäßig während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.
Sollten die verpflichteten Unternehmen bei der Anbahnung eines Geschäfts den Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung haben, so müssen sie dies gemäß § 11 GWG melden. Die Verdachtsmeldung muss bei den beiden folgenden Stellen abgegeben werden:
Bundeskriminalamt, Referat SO 32 - Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland
65173 Wiesbaden
Tel. 0611/55-18615, Fax: 0611/55-45300
E-Mail: fiu@bka.bund.de
und
Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe (GFG) Polizei/Zoll
Valenciaplatz 1 – 7, 55118 Mainz
Tel. 06131/65-0, Fax: 06131/65-2106
Email: lka.55.dl@polizei.rlp.de
Kommen Unternehmen ihren Pflichten nach dem GWG nicht nach, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Wird dieses Fehlverhalten vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) oder leichtfertig (es handelt sich um eine besondere und vorwerfbare Unachtsamkeit) begangen, kann dies gemäß § 17 GWG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,- Euro geahndet werden.
In Kürze wird die ADD zusammen mit den Kreisordnungsbehörden betroffene Unternehmen und Ihre Interessenverbände über ihre Pflichten näher informieren.
Weitergehende Informationen sind im Download-Bereich abrufbar.

