Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Bei den nachfolgenden Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise. Die rechtliche Einzelfallbeurteilung wird von der jeweils zuständigen Einbürgerungsbehörde getroffen.Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, können Sie sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch. Dazu ist ein Antrag erforderlich.
Wer stellt den Antrag?
Ab dem 16. Lebensjahr können Ausländerinnen und Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Personen müssen Ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Dies sind in der Regel die Eltern.
Wie muss der Antrag aussehen und welche Unterlagen brauche ich?
Das Gesetz schreibt nicht vor, wie der Antrag aussehen muss. Die zuständigen Einbürgerungsbehörden halten aber Antragsformulare bereit. Es empfiehlt sich, diese zu benutzen. Sie erleichtern der Behörde eine schnelle Entscheidung. Bevor Sie den Antrag abgeben, sollten Sie in der Behörde ein Beratungsgespräch führen. Dort wird Ihnen erklärt, welche Unterlagen sie brauchen. Sie sparen damit Zeit und auch unnötige Rückfragen. Antragsformulare sind bei der zuständigen Behörde (Kreis- oder Stadtverwaltung oder Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltung) zu erhalten.
Wo kann ich den Antrag stellen und wer entscheidet darüber?
Der Einbürgerungsantrag ist bei den oben genannten Behörden zu stellen. Über den Einbürgerungsantrag entscheidet in Rheinland-Pfalz abschließend die Kreisverwaltung, in den kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat keinerlei originäre Zuständigkeiten. Für den Vollzug des Staatsangehörigkeitengesetz sind einzig die Kreisverwaltung und die Stadtverwaltungen der großen kreisfreien Städte zuständig.
Was kostet die Einbürgerung?
Grundsätzlich sind pro Person 255 € zu bezahlen.
Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden sind 51 € zu bezahlen.
Werden Minderjährige ohne ihre Eltern - z.B. nach dem Anspruch für in Deutschland geborene Kinder - eingebürgert, gilt die allgemeine Gebühr von 255 €.

