Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium des Innern und für Sport hat aufgrund des § 18 Abs. 3 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Verwaltungsvorschrift über die "Förderung der städtebaulichen Erneuerung" (VV-StBauE) erlassen (MinBl. 2004 S. 427). Die Verwaltungsvorschrift regelt die Voraussetzungen und die
Zuwendungsbestimmungen, das Verfahren der Bewilligung, die Verwaltung sowie die Abrechnung von Mitteln zur Förderung der städtebaulichen Erneuerung.
Die VV-StBauE integriert die mit der Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) vom 24.6.2004 geltenden neuen Regelungen für das "Besondere Städtebaurecht" und greift auf der Grundlage der bewährten Förderpraxis viele Hinweisen und Vorschläge der Städte und Gemeinden, der kommunalen Spitzenverbände und des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz auf. Die VV-StBauE
bietet damit ein gemeinsame, ausgewogene, moderne und zukunftsorientierte Rechtsgrundlage für die städtebauliche Erneuerung in Rheinland-Pfalz. Sie gewährleistet, dass die Städte und Gemeinden, bei denen als Maßnahmeträger die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und die Einhaltung der Rechtsvorschriften einschließlich der förderrechtlichen Bestimmungen liegt,
die städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auf gesicherter Grundlage mit Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz durchführen können. Die VV-StBauE mit den begleitenden Rundschreiben und den entsprechenden Arbeitshilfen als Grundlagen des Förderrechtes schafft sowohl für die Städte und Gemeinden als Maßnahmeträger
und Zuwendungsempfänger als auch für das Land als Partner und Zuwendungsgeber verlässliche Rahmenbedingungen.
Auf das Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 03.01.2005 zur Einführung der Verwaltungsvorschrift wird hingewiesen.
Die Obergrenzen und Mindestsätze gemäß Nr. 23 VV-StBauE ergeben sich aus dem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 04.01.2005 (Rs.:ISM/SE/2005/02 - Az.: 001/335/1100-1). Sie entsprechen den bereits im Programmjahr 2004 geltenden Obergrenzen und Mindestsätzen. Im gleichen Rundschreiben wird die ab dem Programmjahr 2004 geltende Programmstruktur dargestellt.

