Werkfeuerwehren, betrieblicher Brandschutz
Werkfeuerwehren:
- Verpflichtung der Betriebe (§ 15 Abs. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz)
- Anerkennung der Betriebe (gem. §15 Abs. 7 Brand- und Katastrophenschutzgesetz ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hier nur beratend tätig, zuständig sind die jeweiligen Kreis- bzw. Stadtverwaltungen)
- Überprüfung verpflichteter Werkfeuerwehren
- Verband Werkfeuerwehr und betrieblicher Brandschutz
Links:
- Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
- Werkfeuerwehrverordung
- Werkfeuerwehrverband (Rheinland-Pfalz)
- Werkfeuerwehrverband (Bundesverband)
Betrieblicher Brandschutz:
- Brandschutzbeauftragte, Selbsthilfekräfte
- Brandschutzordnung
- Feuerwehrpläne

